Rechtsprechung
   SG Neuruppin, 18.12.2015 - S 26 AS 789/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,67444
SG Neuruppin, 18.12.2015 - S 26 AS 789/15 (https://dejure.org/2015,67444)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 18.12.2015 - S 26 AS 789/15 (https://dejure.org/2015,67444)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 18. Dezember 2015 - S 26 AS 789/15 (https://dejure.org/2015,67444)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,67444) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • VG Schwerin, 04.05.2015 - 4 A 1269/13

    Betreibensaufforderung zur Vorlage einer anwaltlich angekündigten

    Auszug aus SG Neuruppin, 18.12.2015 - S 26 AS 789/15
    Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses reichen aus; es ist insoweit nicht ein sicherer, über begründete Zweifel hinausgehender Schluss geboten ( vgl dazu auch Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 04. Mai 2015 - 4 A 1269/13, RdNr 47f ).

    Ebenso wenig kann das Gericht beurteilen, ob es noch weitere Akten beiziehen muss, eine Beweisaufnahme (ggf mit Zeugen) durchzuführen haben wird oder sonstige Entscheidungen und Handlungen im vorbereitenden Verfahren treffen bzw vornehmen muss ( vgl §§ 103, 106 SGG ), aber etwa auch, ob ein Verfahren abweichend vom bloßen Datum seines Eingangs bei Gerichts zeitlich früher als andere "ältere" Verfahren terminiert wird ( vgl Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 04. Mai 2015 - 4 A 1269/13, RdNr 53 ).

    Auch sonst vermag die Kammer keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, aus denen während der laufenden Frist erkennbar geworden wäre, dass die Kläger entgegen im Zeitpunkt der Betreibensaufforderung bestehender Zweifel gleichwohl ein rechtliches Interesse an der Fortführung ihres Rechtsstreits gehabt hätten ( vgl zu diesem Gesichtspunkt auch Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 04. Mai 2015 - 4 A 1269/13, RdNr 59 ).

  • BSG, 01.07.2010 - B 13 R 58/09 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungsrücknahmefiktion - Klagerücknahmefiktion

    Auszug aus SG Neuruppin, 18.12.2015 - S 26 AS 789/15
    Die Betreibensaufforderung ist insbesondere von dem (zum damaligen Zeitpunkt) zuständigen Kammervorsitzenden verfügt und mit vollem Namen und nicht nur mit einem den Namen abkürzenden Handzeichen (Paraphe), die als Unterschrift nicht genügt hätte ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 01. Juli 2010 - B 13 R 58/09 R, RdNr 49 mwN ), unterzeichnet worden.

    Hierüber musste für die Betroffenen schon deshalb Gewissheit bestehen, weil die Betreibensaufforderung nicht nur vom zuständigen Richter verfügt und unterschrieben wurde, sondern darüber hinaus die an die Kläger gemäß § 63 Abs. 1 S 1 SGG mit Zustellungsurkunde als beglaubigte Abschrift zugestellte Betreibensaufforderung selbst den vollen Namen des zum damaligen Zeitpunkt zuständigen Kammervorsitzenden trägt ( vgl hierzu Bundessozialgericht, Beschluss vom 07. Oktober 2015 - B 14 AS 175/15 B, RdNr 3 sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 01. Juli 2010 - B 13 R 58/09 R, RdNr 49 mwN ).

  • BSG, 28.11.2002 - B 7 AL 26/02 R

    Form und des Prozessvergleichs - Wirksamkeit - Klageantrag -Anfechtung -

    Auszug aus SG Neuruppin, 18.12.2015 - S 26 AS 789/15
    Das Gericht entscheidet dann entweder durch feststellendes Endurteil dahin, dass die Klage oder die Klagen als zurückgenommen gilt/gelten und der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, oder - wenn die Klage nicht als zurückgenommen gilt - in der Sache selbst ( vgl für die ähnliche Fallgestaltung bei dem Streit um die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs: Bundessozialgericht, Urteil vom 28. November 2002 - B 7 AL 26/02 R, RdNr 20 mwN ).
  • BSG, 07.10.2015 - B 14 AS 175/15 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - nicht ausreichende Begründung -

    Auszug aus SG Neuruppin, 18.12.2015 - S 26 AS 789/15
    Hierüber musste für die Betroffenen schon deshalb Gewissheit bestehen, weil die Betreibensaufforderung nicht nur vom zuständigen Richter verfügt und unterschrieben wurde, sondern darüber hinaus die an die Kläger gemäß § 63 Abs. 1 S 1 SGG mit Zustellungsurkunde als beglaubigte Abschrift zugestellte Betreibensaufforderung selbst den vollen Namen des zum damaligen Zeitpunkt zuständigen Kammervorsitzenden trägt ( vgl hierzu Bundessozialgericht, Beschluss vom 07. Oktober 2015 - B 14 AS 175/15 B, RdNr 3 sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 01. Juli 2010 - B 13 R 58/09 R, RdNr 49 mwN ).
  • SG Neuruppin, 15.12.2015 - S 26 AS 1676/15
    Auszug aus SG Neuruppin, 18.12.2015 - S 26 AS 789/15
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Prozessakten zu den (weiteren) Verfahren der Kläger mit den gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 783/15 bis S 26 AS 789/15 und S 26 AS 1676/15 bis S 26 AS 1679/15 sowie auf die die Kläger betreffenden mehrbändigen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht